Unter „E-Bike“ kann sich jeder was vorstellen – schwieriger ist da der Begriff „Pedelec“, was vielleicht dafür gesorgt hat, dass er sich nie so richtig durchsetzen konnte. Das Funktionsprizip wird aber nach wie vor so genannt. Das Wort setzt sich zusammen aus den Wörtern pedal, electric und cycle: Das Pedelec hat keinen Gasgriff; es unterstützt nur, wenn man in die Pedale tritt. Diese E-Bike-Gattung ist die mit Abstand meistverbreitete: ca. 95 % der 2,5 Millionen E-Bikes (Stand: 12/2015) auf deutschen Straßen funktionieren so. „E-Bike“ hat sich als Oberbegriff aller elektrounterstützten Räder durchgesetzt – solche mit Pedelec-Prinzip und solche mit „Gasgriff“.

Verschiedene Gattungen kompakt

Folgende vier Elektrorad-Gattungen unterscheidet das deutsche Gesetz derzeit.

1. E-Bike bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe,
2. E-Bike bis 25 km/h mit Anfahrhilfe bis 6 km/h,
3. „S-Pedelec“ bis 45 km/h mit Anfahrhilfe bis 20 km/h und
4. E-Bike mit Gasgriff, ohne Geschwindigkeitsbeschränkung.

Das E-Rennrad, das bis 45 km/h unterstützt, ist eine mutige Entwicklung, die auch im Radsport Sinn machen könnte: etwa als Windschattengeber fürs Tempotraining.

[/media-credit] Das E-Rennrad, das bis 45 km/h unterstützt, ist eine mutige Entwicklung, die auch im Radsport Sinn machen könnte: etwa als Windschattengeber fürs Tempotraining.

Während Kategorie 1 und 2 regulär als Fahrrad gelten, sind die 3. und 4. Art Kleinkrafträder – Hersteller müssen für die Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis sorgen. Für Händler und Endverbraucher gilt: Individuelle Umbauten, wie sie beim Fahrrad Usus sind, müssen den im Fahrzeugschein festgehaltenen Parametern entsprechen. Das betrifft Reflektoren, Antriebsübersetzung, Reifenprofile und -größen, Rückspiegel sowie äußere Abmessung des Fahrzeugs (die z. B. durch einen Lenkerwechsel verändert werden kann). Fahrer der Kategorien 3 und 4 benötigen einen Kleinkraftradführerschein (Klasse AM, ab 16 Jahre, ist in der Auto- Fahrerlaubnis enthalten) – die Räder müssen zudem mit einem Versicherungskennzeichen ausgerüstet sein.

Radwege und Helm

Innerorts dürfen Räder der Gattung 3 und 4 den Radweg nicht benutzen, außerorts können sie es. „Wichtig: Ohne Motorunterstützung sind alle Pedelecs und E-Bikes einfach Fahrräder und dürfen auch wie solche gehandhabt werden. Eine Helmpflicht existiert nur für S-Pedelecs – jedoch wird empfohlen, einen Helm zu tragen.

Beleuchtung

Ein regelmäßiger Lichtcheck ist nötig. Ist der Scheinwerfer fest verschraubt? Trifft der hellste Teil des Lichtkegels ca. zehn Meter vor dem Rad auf den Boden? Gerade moderne LED-Beleuchtung kann den Gegenverkehr blenden, ist sie falsch eingestellt.

[/media-credit] Ein regelmäßiger Lichtcheck ist nötig. Ist der Scheinwerfer fest verschraubt? Trifft der hellste Teil des Lichtkegels ca. zehn Meter vor dem Rad auf den Boden? Gerade moderne LED-Beleuchtung kann den Gegenverkehr blenden, ist sie falsch eingestellt.

Die letzte Änderung des §67 der StVZO – die im Juni 2013 beschlossen wurde – kippte die Dynamopflicht für Fahrräder, wovon E-Bikes ganz besonders profitieren. „Technologie und Praxis hatten das Gesetz längst überholt. Akkubeleuchtung ist schon länger brauchbar genug“, gibt Sebastian Göttling vom Beleuchtungsspezialisten Busch & Müller Auskunft. „Die Akkus von E-Bikes verfügen ohnehin über genügend Stromreserve, sodass die Lichtanlage mindestens noch zwei Stunden lang versorgt werden kann, wenn der Motor schon abgeschaltet werden muss“, so Göttling weiter.

(Kinder-)Transport

„Junge Familien nutzen das Pedelec gerne; immer häufiger ersetzt das E-Rad den Zweitwagen“, weiß Florian Niklaus von Winora. Verständlich – denn als Zugmaschine für den Kinderanhänger lassen Eltern sich gern unterstützen. „Doch Vorsicht!“, warnt hier Anne Richarz vom Kindertransporter-Hersteller Croozer: „Nur Pedelecs mit Unterstützung bis 25 km/h dürfen genau wie Fahrräder den Transporter ziehen. Schnelle Pedelecs und E-Bikes sind nicht zur Personenbeförderung im Anhänger zugelassen.“ Das gilt natürlich auch für Kindersitze. Grundsätzlich rät Richarz zu angepasster Geschwindigkeit und Fahrweise.

Sonderfälle – Sonderregeln?

Räder mit Elektrounterstützung gibt es nicht nur im Bereich der Citybikes, beinahe jede Fahrradgattung ist mittlerweile elektrifiziert. E-Mountainbikes z. B. werden immer beliebter, nehmen sie doch dem Bergab-Spaß die Bergauf-Mühen. „Für elektrounterstützte MTBs gelten die gleichen Regeln wie für unmotorisierte: Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen“, erklärt Felix Puello von Haibike. Es sei denn sie sind entsprechend der StVO mit Licht und Strahler nachgerüstet.

Auch für mehrspurige Fahrzeuge wie etwa Liegedreiräder gelten keine Extravorschriften. „Wir bieten auch unsere Liegeräder auf Wunsch mit Motor an, was besonders beim Anfahren oder Bergauf-Passagen für noch mehr Entspannung sorgt“, wie Paul Hollants von HP Velotechnik anfügt.

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